Aktuelle Pressemitteilungen
Ankündigung von Arbeiten am Computersystem
Aufgrund von Arbeiten an der EDV-Anlage in der Zeit vom 07.10. bis voraussichtlich 08.10.2024 kommt es zu erheblichen Einschränkungen des Dienstbetriebes.
Ein Notbetrieb für unaufschiebbare Angelegenheiten wird eingerichtet.
Zur Vermeidung von Nachteilen wird aber darum gebeten, dringende Angelegenheiten - wie fristgebundene Anträge oder Erklärungen - nach Möglichkeit vor diesem Zeitraum zu erledigen bzw. verschiebbare Angelegenheiten auf einen Zeitpunkt nach den Arbeiten zu verlegen.
Verhandlungen finden wie terminiert statt.
Ankündigung von Arbeiten am Computersystem
Aufgrund von Arbeiten an der EDV-Anlage in der Zeit vom 07.10. bis voraussichtlich 08.10.2024 kommt es zu erheblichen Einschränkungen des Dienstbetriebes.
Ein Notbetrieb für unaufschiebbare Angelegenheiten wird eingerichtet.
Zur Vermeidung von Nachteilen wird aber darum gebeten, dringende Angelegenheiten - wie fristgebundene Anträge oder Erklärungen - nach Möglichkeit vor diesem Zeitraum zu erledigen bzw. verschiebbare Angelegenheiten auf einen Zeitpunkt nach den Arbeiten zu verlegen.
Verhandlungen finden wie terminiert statt.
Presseanfragen richten Sie bitte an die Pressestelle des Amtsgerichts Halle (Saale). Diese erreichen Sie wie folgt:
Richter am Amtsgericht Kolbig
Hausanschrift
Amtsgericht Halle (Saale)
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale)
Telefon und Fax
Telefon: +49 345 220-5321
Telefax: +49 345 220-5518
Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)
Zwangsvollstreckung zur Räumung des Grundstücks Hafenstraße 7 in Halle (Hasi)
23.11.2018, Halle (Saale) – 8
- Amtsgericht Halle (Saale)
Dem Präsidenten des Amtsgerichts
Halle (Saale) obliegt die Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher des
Bezirks. Aus Anlass der Berichterstattung über die Räumung des Grundstücks
Hafenstraße 7 in Halle (Hasi) sehe ich mich zu folgenden Ausführungen veranlasst:
Auf der Grundlage des Urteils des
Landgerichts Halle vom 19.10.2018 gegen den Capuze e.V. beauftragte die HWG die
zuständige Obergerichtsvollzieherin mit der Räumung des Grundstücks.
Die Durchführung der
Räumungsvollstreckung obliegt dem jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher/der
Gerichtsvollzieherin in eigener Zuständigkeit. Der Gerichtsvollzieher ist als
Vollstreckungsorgan verpflichtet, Urteile im Auftrag des Gläubigers
gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen. Er hat dabei sämtliche Voraussetzungen
der Zwangsvollstreckung zu prüfen und entscheidet auch über die Art und Weise
der Durchführung der Maßnahme. Das Handeln des Gerichtsvollziehers ist mit den
Rechtsbehelfen der Zwangsvollstreckung gerichtlich überprüfbar.
Weder sind im Vorfeld der -
rechtzeitig - angekündigten Räumungsvollstreckung Vollstreckungsschutzanträge
gestellt worden, noch ist bis zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt ein Rechtsbehelf
eingegangen.
Da massiver Widerstand gegen die
Räumung angekündigt worden war, ersuchte die Obergerichtsvollzieherin die
Polizei um Amtshilfe.
Das Räumungsurteil, das die
Grundlage der Vollstreckung bildete, richtete sich gegen den Capuze e.V.. Bei
einer Räumung muss aber nicht gegen jede einzelne Person, die sich im Haus bzw.
in den Räumlichkeiten aufhält, ein eigener Titel vorliegen. Zwar darf gegen
Untermieter, die tatsächlich eigenen Besitz an den Räumlichkeiten haben, nur
vollstreckt werden, wenn auch gegen sie ein Räumungsurteil vorliegt. Der
Gerichtsvollzieher hat dabei aber zu prüfen, ob der vermeintliche
?Untermieter?, der sich in den herauszugebenden Mieträumen aufhält, auch
tatsächlich dort wohnt und Besitz daran hat oder ob er nur zur Vereitelung der
Zwangsvollstreckung vorgeschoben ist. Ungeachtet der Frage, ob der Capuze e.V.
überhaupt berechtigt war, Dritten Räumlichkeiten in der Hafenstraße 7 zur
Nutzung zu überlassen, reicht es nicht aus, einfach nur Untermietverhältnisse
zu behaupten, um eine Räumungsvollstreckung zu verhindern.
Die Prüfung, ob tatsächliche
Anhaltspunkte für einen Besitz der ?Untermieter? vorlagen, konnte die
Obergerichtsvollzieherin jedoch nicht vornehmen, da ihr kein Zugang zu dem
Gebäude gewährt wurde. Die vermeintlichen Untermieter konnten im Übrigen noch
nicht einmal angeben, in welchen Räumen sie denn überhaupt wohnen würden.
Die Obergerichtsvollzieherin, die
daraufhin zu der Einschätzung gelangt war, dass die vermeintlichen Untermieter
nur zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung vorgeschoben waren, ersuchte die
Polizei sodann um Vollzugshilfe. Sowohl zur Prüfung der tatsächlichen
Gegebenheiten im Haus als auch zur Durchführung der Räumung hätte sie zunächst
einmal das Haus betreten müssen. Angesichts der massiven Präsenz der Mitglieder
des Capuze e.V. und seiner Unterstützer war sie jedoch nicht in der Lage, alleine
in das Gebäude zu gelangen oder die Räumung fortzusetzen.
Die Polizei hat auf der Grundlage
des Polizeigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) anderen Behörden auf
Ersuchen Vollzugshilfe zu leisten, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und
die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte
verfügen. Dabei ist die Polizei gemäß § 50 Abs. 2 SOG LSA nur für die Art und
Weise der Durchführung verantwortlich. Sie ist zur Leistung der Vollzugshilfe
dabei grundsätzlich verpflichtet, ohne dass sie das Ersuchen einer weiteren
Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen darf. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Zwangsvollstreckung steht der Polizei nicht zu. Für die Rechtmäßigkeit der zu
vollziehenden Maßnahme war allein die Obergerichtsvollzieherin verantwortlich.
Für eine evidente Rechtswidrigkeit, die die Polizei evtl. berechtigt hätte, die
Durchführung zu verweigern, sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Für die Obergerichtsvollzieherin
war der Abbruch des Einsatzes wegen von der Polizei geäußerter, rechtlicher
Bedenken daher nicht nachvollziehbar. Zumindest hätten ihr der Zugang zum
Gebäude und die Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten ermöglicht werden
müssen.
Nochmals ist klarzustellen, dass
die Räumungsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan im
Auftrag des Gläubigers auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften obliegt.
Sein Handeln ist mit Rechtsmitteln für die Parteien des
Vollstreckungsverfahrens überprüfbar. Solche Rechtsmittel sind jedoch nicht
eingelegt worden.
Impressum:Amtsgericht Halle (Saale)PressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-5321 Fax: 0345 220-5586Mail: presse.ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ag-hal.sachsen-anhalt.de