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Steuerpflicht Prozess- und Verzugszinsen

Kapitalerträge werden in Deutschland grundsätzlich durch Kreditinstitute bei ihrer Auszahlung besteuert. Sie brauchen dann nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden (Abgeltungsteuer).

Ausnahmen ergeben sich, wenn Kapitalerträge durch Privatpersonen ausgezahlt werden, beispielsweise bei privaten Darlehen. Diese Kapitalerträge müssen durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hierunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen.

Bitte denken Sie daran, diese Zinsen in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben bzw. informieren Sie Ihre Mandanten über die Steuerpflicht.

Die Zinsen sind in der Anlage KAP zu erfassen, soweit diese nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen und dort zu erfassen sind (z.B. bei gewerblichen Einkünften oder Vermietungseinkünften).