Erbausschlagungsverfahren beim Amtsgericht Halle (Saale)
Wie kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Sie können die Erbschaft ausschlagen, in dem Sie
- eine Ausschlagungserklärung mit Unterschriftsbeglaubigung durch eine Notarin oder einen Notar an das Nachlassgericht einreichen oder bei Ihrem Nachlassgericht vorsprechen.
- persönlich zum Nachlassgericht Halle (Saale) kommen und die Erbausschlagung erklären.
- persönlich die Ausschlagungserklärung bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht abgeben.
Bei persönlichem Erscheinen sind mitzubringen:
- amtliches Ausweisdokument der antragstellenden Person
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Terminvereinbarung auf der Hauptseite der Nachlassabteilung!
Die Gebühr wird nach dem Nachlasswert berechnet. Die Mindestgebühr beträgt 30,00 €.
Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht Halle eingehen.
Die Frist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft.
Die Ausschlagungsfrist beginnt mit Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung. Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung durch das Gericht.
Die Frist beträgt 6 Monate bei Auslandsaufenthalt zu Beginn der Frist.
Falls Sie die Erbschaft – als gesetzliche erbberechtigte Person- ausschlagen, dann teilen Sie bitte auch gleich die Anschriften Ihrer Kinder mit, da diesen nun der Erbanteil zufällt.
Für minderjährige Kinder muss die gesetzlich vertretende Person (die Eltern, der verwitwete Vater, die verwitwete Mutter, die Vomundschaftinhabende Person) die Erbschaft ausschlagen. Gleiches gilt für ungeborenen Kinder, welche zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt waren. Die familiengerichtliche bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die in der Regel benötigt wird, ist innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht einzureichen.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen, mit der Folge, dass das gesamte Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers (auch etwaige Schulden) auf den oder die Erben übergeht.