Menu
menu

Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren beim Amtsgericht Halle (Saale)

Zuständigkeit

Das Amtsgericht Halle (Saale) ist in Strafsachen zuständig, wenn keine Sonderzuständigkeit des Landgerichts gegeben ist, die Staatsanwaltschaft Halle Anklage zum Amtsgericht erhebt oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt und eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren nicht zu erwarten ist. Am Amtsgericht entscheiden entweder der Strafrichter (als Einzelrichter) bei leichten bis mittleren Vergehen oder das Schöffengericht (ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter) bei schwerer wiegenden Taten.

Regeln für Besucher von Gefangenen in den Justizvollzugseinrichtungen

Unter dem folgenden Link erfahren Sie alles zum Thema "Gefangenenbesuch".

Informationen für Schöffen

Unter dem folgenden Link finden Sie Hinweise und Informationen für Schöffen.

Sprechzeiten, Räumlichkeiten und Erreichbarkeit der Straf- und Bußgeldgeschäftsstellen

Teilen Sie der Vermittlung bitte mit, dass Sie folgende Abteilung sprechen möchten: "Abteilung für Jugendstrafsachen" ; "Abteilung für Erwachsenenstrafe" ; "Abteilung für Ordnungswidrigkeitsverfahren"

Geschäftszeiten:

Montag, Mittwoch, Donnerstag
08:30 bis 15:30 Uhr

Dienstag
08:30 bis 17:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 13:00 Uhr

Geschäftsstelle Jugendstrafe

Telefon und Fax

Telefon: +49 345 220-0
Telefax: +49 345 220-5586

Raum

Bitte an der Information erfragen.

Geschäftsstelle Erwachsenenstrafe

Telefon und Fax

Telefon: +49 345 220-0
Telefax: +49 345 220-5339

Raum

Bitte an der Information erfragen.

Geschäftsstelle Bußgeldsachen

Telefon und Fax

Telefon: +49 345 220-0
Telefax: +49 345 220-4066

Raum

Bitte an der Information erfragen.

Hausanschrift

Amtsgericht Halle (Saale)
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale)

Telefon und Fax Vermittlung

Telefon: +49 345 220-​0
Telefax: +49 345 220-​5030

DE-Mail

ag-halle-saale(at)egvp.de-mail.de
Diese DE-Mail Adresse kann nur mit einem
DE-Mail Account des Absenders benutzt
werden!

Für Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Elektronischen Rechtsverkehr durch Verordnung des Landes bis zum 31.12.2019 ausgesetzt.

Allgemeines zum Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren

Allgemeine Hinweise

Mit Erhebung der Anklage beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Durch Zustellung einer Anklageabschrift wird der Angeschuldigte, wie er im Zwischenverfahren genannt wird, über den Vorwurf informiert und ihm der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt. Das Gericht kann im Zwischenverfahren jederzeit weitere Ermittlungen selbst durchführen oder aber die Staatsanwaltschaft mit weiteren Ermittlungen beauftragen.

Zum Abschluss des Zwischenverfahrens entscheidet das Gericht, ob der Angeschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist. Ist eine Verurteilung aufgrund des Ermittlungsergebnisses zu erwarten, lässt es die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnet das Hauptverfahren. Ist eine Verurteilung eher unwahrscheinlich, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Im Hauptverfahren, in dem die angeklagte Person jetzt Angeklagter heißt, ist die mündliche Hauptverhandlung das zentrale Ereignis. Die Hauptverhandlung beginnt mit der Feststellung der Identität des Angeklagten, worauf die Anklage durch den Staatsanwalt verlesen wird. Der Angeklagte wird sodann vom vorsitzenden Richter darüber belehrt, dass er zu dem Vorwurf keine Angaben machen muss, denn niemand muss sich selbst in den Verdacht setzen, eine Straftat begangen zu haben. Nach der Aussage des Angeklagten beginnt die eigentliche Beweisaufnahme, in der die Zeugen, die zur Wahrheit verpflichtet sind, aussagen und andere Beweismittel (Augenscheinsobjekte, Urkunden) zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. Auch Sachverständige werden gelegentlich angehört.

Sind alle Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt, wird die Beweisaufnahme geschlossen und der Staatsanwalt fasst deren Ergebnis aus seiner Sicht im Plädoyer zusammen. Er beantragt Freispruch, falls er den Angeklagten für nicht überführt hält, oder Verurteilung zu einer bestimmten Strafe. Straftaten von Erwachsenen können mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen bestraft werden.

Auch der Angeklagte oder sein Verteidiger kann sich jetzt noch einmal äußern, insbesondere hat der Angeklagte das letzte Wort.

Danach berät sich das Gericht und es verkündet in der Regel sofort das Urteil. Erfolgt kein Freispruch, wird neben dem Schuldspruch auch die konkrete Strafe genannt. Der vorsitzende Richter begründet sodann das Urteil mündlich und belehrt den Angeklagten - falls das Gericht ihn verurteilt hat - über Rechtsmittelmöglichkeiten. Danach ist die Verhandlung beendet.

Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts sind die Berufung, über die das Landgericht in mündlicher Verhandlung, in der noch einmal über die Anklage verhandelt wird, entscheidet oder die Revision, in der das Oberlandesgericht prüft, ob das Amtsgericht das Recht richtig angewendet hat. Findet es einen Rechtsfehler, weist es die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Ansonsten verwirft das Oberlandesgericht  die Revision.

Vollstreckung von Urteilen

Wird kein Rechtsmittel eingelegt - oder nach einem durchgeführten Rechtsmittelverfahren -wird das Urteil rechtskräftig und muss vollstreckt werden. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, an die die Akte nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wieder übergeben wird.

Jugendstrafverfahren

Das Amtsgericht ist auch zuständig für das Jugendstrafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei angeklagten Jugendlichen (zwischen 14 und 17 Jahren) oder Heranwachsenden (zwischen 18 und 20 Jahren). Die Jugendgerichte verfügen über erzieherische Erfahrungen, die damit auf die besonderen Lebensumstände und Bedürfnisse der noch nicht vollständig entwickelten jungen Menschen Rücksicht nehmen können. Anstelle des Strafrichters entscheidet der Jugendrichter. Entsprechend gibt es das Jugendschöffengericht, in dem neben dem Jugendrichter immer ein Mann und eine Frau als Schöffen beteiligt sind. In der Hauptverhandlung wird das Gericht durch die Jugendgerichtshilfe, die sich bereits vorher mit dem Angeklagten beschäftigt haben wird, bei der Findung einer erzieherischen Reaktion unterstützt.

Als Reaktion auf Verfehlungen Jugendlicher sieht das JGG Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe vor. Durch Erziehungsmaßregeln soll Einfluss auf die Lebensführung genommen werden, um z.B. Anreize zur Begehung von Straftaten zu vermeiden, etwa, indem bestimmte Orte nicht aufgesucht werden dürfen, mit bestimmten Personen kein Kontakt gehalten werden darf oder dass regelmäßig die Schule oder die Ausbildungsstelle besucht werden muss.

Ergibt sich, dass dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat besonders aufgezeigt werden soll, wird das Gericht ein Zuchtmittel festsetzen. Das kann eine Auflage sein wie etwa die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder an einen Geschädigten oder aber die Leistung gemeinnützigen Arbeit. Ein besonders schwerwiegendes Zuchtmittel ist der Jugendarrest bis zu 4 Wochen Dauer. Erweisen sich alle diese Maßnahmen als erzieherisch nicht ausreichend, setzt das Jugendgericht eine Jugendstrafe von mindestens 6 Monaten Dauer bis zu 5 Jahren fest, in manchen Fällen auch bis zu 15 Jahren.

Im Jugendverfahren ist für die Vollstreckung nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Jugendrichter selbst zuständig, der dabei von dem Rechtspfleger unterstützt wird.

Das Jugendgericht bei dem Amtsgericht Halle (Saale) ist auch zuständig für die Vollstreckung des Jugendarrestes im Lande Sachsen-Anhalt, weil sich die Jugendarrestanstalt Halle im Gerichtsbezirk befindet, und für die Vollstreckung der Jugendstrafen, weil ihm die Vollstreckung der in der Jugendanstalt Raßnitz vollzogenen Jugendstrafen übertragen wurde.

Ordnungswidrigkeitsverfahren

Das Amtsgericht Halle (Saale) ist schließlich zuständig für im Gerichtsbezirk begangene Ordnungswidrigkeiten, wenn gegen einen von einer Verwaltungsbehörde ergangenen Bußgeldbescheid durch den Betroffenen Einspruch eingelegt wurde. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Über die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren dem Amtsgericht vorgelegt. Dieses entscheidet entweder im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss oder Urteil.

Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann ihn aber unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Verpflichtung entbinden. Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. Der Bußgeldbescheid ist dann rechtkräftig.