Todeserklärungen beim Amtsgericht Halle (Saale)
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz
In der Regel wird der Tod eines Menschen vom Standesamt bescheinigt (Sterbeurkunde). Die Sterbeurkunde wird grundsätzlich für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, aber auch für Rentenanträge und andere Versicherungsleistungen benötigt.
Bei verschollenen Personen kann der Tod nicht nachgewiesen und somit keine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Mit fortdauernder Zeit der Verschollenheit wächst jedoch die Vermutung des Todes. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Todeserklärung beantragt werden. Mit der Todeserklärung wird vermutet, dass die betreffende Person zu dem darin bezeichneten Zeitpunkt verstorben ist.
Da die Todeserklärung die Sterbeurkunde ersetzt, kann das Nachlassverfahren beginnen und ein Erbschein beantragt werden.
Ankündigung von Arbeiten am Computersystem
Aufgrund von Arbeiten an der EDV-Anlage in der Zeit vom 07.10. bis voraussichtlich 08.10.2024 kommt es zu erheblichen Einschränkungen des Dienstbetriebes.
Ein Notbetrieb für unaufschiebbare Angelegenheiten wird eingerichtet.
Zur Vermeidung von Nachteilen wird aber darum gebeten, dringende Angelegenheiten - wie fristgebundene Anträge oder Erklärungen - nach Möglichkeit vor diesem Zeitraum zu erledigen bzw. verschiebbare Angelegenheiten auf einen Zeitpunkt nach den Arbeiten zu verlegen.
Verhandlungen finden wie terminiert statt.
Sprechzeiten, Räumlichkeiten und Erreichbarkeit Geschäftsstelle für Todeserklärungen
Sprechzeiten Allgemein:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag:
09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr
Telefon und Fax
Telefon: +49 345 220-5405
Telefax: +49 345 220-5549
Raum
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Hausanschrift
Amtsgericht Halle (Saale)
Thüringer Straße 16
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Telefon und Fax Vermittlung
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Telefax: +49 345 220-5030
DE-Mail
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