Menu
menu

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Hinweis

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann von den Erben bei einer Notarin oder einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden.

Für die Beantragung eines Erbscheins ist es erforderlich, dass folgende Formular "Antrag auf Erteilung eines Erbscheins" auszufüllen. Dieser Antrag ist nebst Kopien aller Urkunden an das Amtsgericht Halle (Saale) zu übersenden. Alternativ können Sie den Antrag in der Poststelle des Justizzentrums abgeben oder in den Briefkasten einwerfen. Das Nachlassgericht wird sich bei Ihnen zwecks Terminsabsprache melden.

Wann benötige ich diesen Antrag

Ein Beispiel:

  • Die Verstorbene Person hatte zum Zeitpunkt des Todes ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz in Halle (Saale). Der oder die Erben wohnen in Landsberg. Der Antrag ist an das Nachlassgericht Halle (Saale) zu übersenden.
  • Wenn dieses Beispiel nicht auf Sie Zutrifft, gehen Sie bitte zur Hauptseite der Nachlassabteilung zurück und wählen eine andere Antragsart aus.

Welches Amtsgericht ist für meinen Wohnort zuständig

Auf der Internetseite www.justiz.de können Sie über das Orts- und Gerichtverzeichnis Ihr zustänges Amtsgericht herausfinden.

Download Erbscheinantrag

Es sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers
  • alle Testamente der Erblasserin oder des Erblassers im Original
  • Angaben zum Wert des Nachlasses (beachten Sie die Ausfüllhinweise)

Hinweise wenn kein Testament vorhanden ist

Sollte die Erblasserin oder der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, ist das Erbrecht durch Personenstandsurkunden (Familienstammbücher) u.a. nachzuweisen. Einzelheiten hängen von den jeweiligen familiären Verhältnissen ab. Grundsätzlich sind folgende Personenstandsurkunden der Erblasserin oder des Erblassers erforderlich:

  • Sterbeurkunde
  • Eheurkunde der letzten Ehe
  • Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten
  • Scheidungsurteil bei geschiedenen Erblassern
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Sterbeurkunden von verstorbenen Kindern
  • Geburtsurkunden von den Enkeln, die an die Stelle der vorverstorbenen Kinder treten

Sollte die Erblasserin oder der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen haben, oder sollten sich die Verwandtschaftsverhältnisse aus anderen Gründen unübersichtlich gestalten, ist eine vorherige Rücksprache bei einer Notarin bzw. Notar oder dem Nachlassgericht zweckmäßig.

Alle Personenstandsurkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Download Infoblatt

Erteilung einer Vollmacht für das Erbscheinverfahren

Zur Beschleunigung des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheines kann jede erbende Person einer anderen miterbenden Person oder einer sonstigen dritten Person die schriftliche Vollmacht erteilen, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und eine Anhörung durch das Gericht entfällt. Der Erbschein kann dadurch im Regelfall schneller erteilt werden.

Erklärungen, die die bevollmächtigte Person in Ihrem Namen abgibt, müssen Sie gegen sich gelten lassen, solange die Vollmacht nicht gegenüber dem Gericht widerrufen wird.

Soweit Sie mit der Vollmacht zugleich auf eine Beteiligung am Erbscheinverfahren verzichten, hat das auf die mögliche Erbquote und die Verteilung des Nachlasses keinen Einfluss.

Sie verzichten damit nicht auf das Erbe!

Die Vollmacht ist von Ihnen zu unterzeichnen und bei dem Gericht im Original einzureichen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass Sie die Vollmacht der von Ihnen bevollmächtigten Person mitgeben und diese sie dann bei der Beantragung des Erbscheines bei Gericht vorlegt. Zum Nachweis dafür, dass die Vollmacht tatsächlich von Ihnen stammt, müssen Sie dieser Vollmacht eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses beifügen.

Download Vollmachtsformular