Verfahren nach dem Transsexuellengesetz beim Amtsgericht Halle (Saale)
Sie benötigen einen neuen Vornamen oder eine Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz?
Diese nachstehenden Informationen dienen als allgemeine Hinweise in Vorbereitung auf ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz beim Amtsgericht Halle (Saale).
Sachliche Zuständigkeit
- Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz
- Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz
Örtliche Zuständigkeit
Das Amtsgericht Halle (Saale) ist für alle antragstellenden Personen zuständig, die ihren Wohnsitz in den Landgerichtsbezirken Dessau und Halle (Saale) haben. Zuständigkeiten können auf der Internetseite http://www.justiz.de/ nachgeschaut werden.
Hinweise zur Vornamensänderung
Das Verfahren kann durch einen formlosen unterschriebenen Antrag mit Hinweis auf Frau-zu-Mann- oder Mann-zu-Frau-Transsexualität und unter Angabe des gewünschten neuen Vornamens eingeleitet werden und kann Vorschläge enthalten, welche Sachverständigen das Gericht beauftragen soll.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
- Aufenthaltsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde, die neben den Personalien auch Angaben zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit enthalten muss
- Kopie des gültigen Personalausweises, ersatzweise des Reisepasses
- Bei Minderjährigen die unterschriebenen Anträge aller Sorgeberechtigten, stellt nur ein Elternteil den Antrag wird der Nachweis des alleinigen Sorgerechts benötigt
Das Gericht wird nach Eingang der notwendigen Unterlagen zwei unabhängige mit den Problemen der Transsexualität vertraute Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Das Verfahren wird durch eine persönliche Anhörung im Gerichtsgebäude abgeschlossen.
Hinweise zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
Das Verfahren kann zusammen mit der Vornamensänderung oder in einem nachfolgenden Verfahren durch unterschriebenen Antrag entsprechend der obigen Hinweise eingeleitet werden. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011, Aktenzeichen 1BvR 3295/07, sind keine zusätzlichen Unterlagen vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind derzeit dieselben wie für die Vornamensänderung.
Hinweise zur Verfahrenskostenhilfe
Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden (Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist vorzulegen).
Schriftverkehr in Angelegenheiten des Transsexuellengesetzes
Bitte geben Sie bei jedem Schriftverkehr mit dem Amtsgericht den Zusatz "Urkundssachen Abteilung 66 III" an.
Sprechzeiten, Räumlichkeiten und Erreichbarkeit Geschäftsstelle für Transsexuellenangelegenheiten
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Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag:
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